Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.03.2021 (Az.: VII ZB 24/20) die bisherige Rechtsprechung der Instanzengerichte bestätigt, wonach die sogenannten Corona-Soforthilfen (Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige“) nicht pfändbar sind.
Aufgrund der Zweckgebundenheit der Soforthilfen sei die entsprechende Forderung nicht auf einen Dritten übertragbar, ohne dass der mit der Auszahlung der staatlichen Beihilfe bezweckte Interessenschutz entfiele. Hieraus folge die Unpfändbarkeit der erhaltenen Soforthilfen gemäß § 851k ZPO.
Welche Ausgaben mit den Hilfsgeldern getätigt werden und in welcher Reihenfolge Forderungen getilgt werden, entscheidet nach den Förderbestimmungen nur der Empfänger der Soforthilfe. Diesem obliegt später auch der Beweis, die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen und ggf. unberechtigt erhaltene Hilfszahlungen zurückzahlen. Deshalb komme es laut BGH im Verhältnis zum Pfändungsgläubiger auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Corona-Beihilfe in der Person Pfändungsschuldners überhaupt vorliegen.
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