Ein Arbeitsvertrag enthält eine Klausel, nach der die Parteien in den ersten Monaten des neuen Jahres die Targets für die erfolgsabhängige Vergütung (Bonus) festlegen werden. Was passiert aber, wenn der Arbeitgeber untätig bleibt und keine Ziele gesetzt werden?
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (siehe zuletzt Urteil vom 17. Dezember 2020,8 AZR 141/20) erhält der Arbeitnehmer in diesem Fall grundsätzlich den Bonus in voller Höhe, und zwar als Schadensersatz dafür, dass der Arbeitgeber untätig geblieben ist. Im entschiedenen Fall hat das Gericht dem Bonus dann doch um 10 % gekürzt: Es hielt ein Mitverschulden des Arbeitnehmers für gegeben, der den Arbeitgeber diesbezüglich nie auf die fehlende Vereinbarung aufmerksam gemacht hatte.