Eine richterliche Ungeduld traf auch eine Rechtsanwältin vor dem Landgericht Koblenz, die – wie in Deutschland üblich und gesetzlich zulässig (§ 137 Abs. 3 S. 1 ZPO) – in einer Dieselgate-Sache auf ihren 150 seitigen Schriftsatz Bezug nehmen wollte. Der Richter verweigerte ihr das und forderte sie auf, in freier Rede vorzutragen. Die freie Rede hielt das Gericht für unschlüssig und wies die Klage ab.
Hier ist dann glücklicherweise das Oberlandesgericht Koblenz eingeschritten (Urteil vom 18.10.2022, 3 U 758/22) und bescheinigte den Kollegen der 1. Instanz einen schweren Verfahrensfehler. Das Landgericht hätte den Parteien rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung einen Hinweis geben müssen, dass es den Vortrag in freier Rede erwartet. Die Rechtsanwältin hätte sich vorbereiten dürfen.