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Der Vermittler, der die Parteien über die Unregelmäßigkeiten der Immobilie nicht informiert, haftet

Immobilienrecht

Der Vermittler, der die Parteien über die Unregelmäßigkeiten der Immobilie nicht informiert, haftet

Eine aktuelle Entscheidung des italienischen Kassationsgerichtshofes (vom 02. Mai 2023) sieht vor, dass der Vermittler gemäß Artikel 1759 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs die Parteien über Umstände informieren muss, die ihm bekannt sind oder die er bei Anwendung der durch die Professionalität der ausgeübten Tätigkeit gebotenen Sorgfalt hätte kennen müssen, und die sich auf die Bewertung und die Sicherheit des Geschäfts beziehen und die den Abschluss des Geschäfts beeinträchtigen oder die Parteien veranlassen können, den Vertrag unter anderen Bedingungen zu vollziehen.

Daraus folgt, dass der Vermittler im Falle eines Geschäftsabschlusses schadenersatzpflichtig werden kann, wenn er es unterlässt, den Kaufinteressenten über das Vorhandensein noch nicht behobener städtebaulicher oder baulicher Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Immobilie, auf die sich die Kaufzusage bezieht, zu informieren, wobei die Einhaltung dieser Informationspflicht durch den Vermittler ausschließlich in Bezug auf den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses zu überprüfen ist. Dies wird vom Kassationsgerichtshof im Beschluss Nr. 11371 vom 2. Mai 2023 bestätigt.

Die Haftung des Vermittlers im Falle der Unterlassung dieser Information führt zu Schadensersatz. Die Partei, die die Provision hätte zahlen müssen, kann sich ebenfalls der Zahlung entziehen, wenn sie behauptet, der Vermittler habe seine Informationspflicht verletzt.