Daraus folgt, dass der Vermittler im Falle eines Geschäftsabschlusses schadenersatzpflichtig werden kann, wenn er es unterlässt, den Kaufinteressenten über das Vorhandensein noch nicht behobener städtebaulicher oder baulicher Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Immobilie, auf die sich die Kaufzusage bezieht, zu informieren, wobei die Einhaltung dieser Informationspflicht durch den Vermittler ausschließlich in Bezug auf den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses zu überprüfen ist. Dies wird vom Kassationsgerichtshof im Beschluss Nr. 11371 vom 2. Mai 2023 bestätigt.
Die Haftung des Vermittlers im Falle der Unterlassung dieser Information führt zu Schadensersatz. Die Partei, die die Provision hätte zahlen müssen, kann sich ebenfalls der Zahlung entziehen, wenn sie behauptet, der Vermittler habe seine Informationspflicht verletzt.