Im Jahr 2020 hat sich die früher unterschiedliche Rechtslage in Deutschland und Italien, wer bei einem Immobilienkauf die Maklerkosten übernehmen muss, angeglichen.
In Deutschland ist es hierfür zu einer Gesetzesreform gekommen. Die am 23.12.2020 neu eingeführten §§ 656 a ff BGB regeln grundsätzlich, dass - wie in Italien seit jeher üblich - der Makler, der den Kauf einer Immobilie vermittelt, von beiden Seiten in gleicher Höhe bezahlt werden muss. Selbst wenn der Makler von nur einer Partei beauftragt wird und der Käufer vertraglich zur Übernahme von Maklerkosten verpflichtet wird, darf dies nur in Höhe von 50 % Maklerkosten erfolgen (§ 656 d BGB). Erstmals ist in Deutschland auch ein Schriftformerfordernis für den Maklervertrag eingeführt worden (§ 656 a BGB), das zu mehr Rechtssicherheit für die Parteien führen wird.
In Italien hat der Kassationshof mit Urteil vom 24.11.2020 (26682/20) den Grundsatz der Kostenteilung gem. Art. 1755 Abs. 1 Codice Civile bekräftigt: In dem entschiedenen Fall hatte der Käufer 8 Monate nachdem ihm die Immobilie von Makler telefonisch angezeigt wurde, ohne Mitwirkung des Maklers einen Kaufvorvertrag mit dem Verkäufer geschlossen. Der Käufer wendete vor den italienischen Gerichten vergeblich ein, dass sich aus der Vereinbarung zwischen Verkäufer und Makler ergeben würde, dass allein der Verkäufer die Maklerkosten übernehmen sollte. Der Kassationshof hat die Verurteilung des Käufers zur Zahlung der Maklerkosten bestätigt, da er die Tätigkeit des Maklers (der zudem auf telefonische Anforderung dem Käufer auch die Pläne versandt hatte) für ursächlich für den Kaufabschluss feststellte.