Nach der am 01.08.2022 in Kraft getretenen Fassung des §15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) muss eine vereinbarte Probezeit ab dem 1. August 2022 „im Verhältnis“ zu der Dauer der Befristung des Arbeitsverhältnisses und der Art der Tätigkeit stehen.
Leider enthalten weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung Vorgaben oder Maßstäbe dazu. Entsprechende Orientierungspunkte werden durch die Rechtsprechung noch definiert werden müssen. Jedenfalls wird man bereits jetzt festhalten können, dass die pauschale Ausschöpfung der vollen möglichen sechs Monate bei Befristungen unverhältnismäßig und daher unwirksam sein wird. Es besteht also auch hier Handlungsbedarf, da eine unwirksame Probezeit direkt zu einer längeren Kündigungsfrist führt.
Eine „verhältnismäßige“ Probezeit nach der Dauer der Befristung dürfte nach vorläufiger Einschätzung ca. 1/4 bis 1/3 der vereinbarten Laufzeit sein, so dass sich folgende Staffelung ergibt:
Dauer der Befristung Länge der Probezeit (bei 1/3-Ansatz)
3 Monate 1 Monat
6 Monate 2 Monate
9 Monate 3 Monate
12 Monate (und mehr) 4 Monate
Ab einer Befristungsdauer von 12 Monaten wird angeraten, die Länge der Probezeit bei vier Monaten zu belassen, da 6 Monate generell wohl nur noch bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen möglich ist.