Der italienische Staatsrat ist die höchste italienische Instanz des Verwaltungsrechtsweges; es hat überraschend die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (TAR) Lazio 6920/19 bestätigt, die wiederum den Einspruch von Volkswagen gegen einen Bescheid der italienischen Wettbewerbsbehörde (AGMC) zurückgewiesen hatte. Die AGMC hatte die VW AG wegen Täuschung des Verbrauchers im Dieselgate zu einer Bußgeldzahlung von 5.000.000 € verurteilt. Der deutsche Autobauer wendete ein, dass er wegen desselben Sachverhaltes schon in Deutschland zu einem Bußgeld von 1.000.000.000 € verurteilt worden sei und er nicht doppelt bestraft werden könne („nebis in idem“). Der angerufene EuGH (C 27/22 vom 14.09.2023) gab ihm im Grundsatz recht, sodass erwartet wurde, dass der italienische Staatsrat die für Volkswagen nachteilige Entscheidung aufheben würde.
Die obersten italienischen Richter sind standhaft geblieben und erläutern in ihrem ausführlichen Urteil vom 22.03.2024 (2791/2024), dass eine Täuschung des Verbrauchers in jedem Fall vorlag, auch wenn Fahrzeugrichtungen verkeilt hatte, nie mit Stickstoffwerten geworben zu haben, und dass man angesichts der Verschiedenheit zwischen dem in Deutschland verhandelten Sachverhalt und dem italienischen nicht von einem „bis“, also von einem gleichen Sachverhalt ausgehen könne.