Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Käufer ein hochwertiges Fahrzeug für 35.000 Euro in bar erworben. Der Verkäufer legte dabei die Zulassungsbescheinigung Teil II – den sogenannten Fahrzeugbrief – vor und trat als Eigentümer auf. Später stellte sich heraus, dass er nicht der wahre Eigentümer war und das Fahrzeug zuvor von einer dritten Person als gestohlen gemeldet worden war. Der Käufer weigerte sich, das Fahrzeug herauszugeben, und berief sich auf einen gutgläubigen Erwerb gemäß § 932 BGB.
Das LG Frankenthal verneinte jedoch einen Eigentumserwerb. Zwar sei der Erwerb grundsätzlich auch von einem Nichtberechtigten möglich, sofern der Erwerber gutgläubig sei. Das Gericht stellte im Laufe des Verfahrens fest, dass das Fahrzeug nicht abhandengekommen war, sodass ein gutgläubiger Erwerb faktisch möglich gewesen wäre und nicht durch § 935 BGB gesperrt. In diesem Fall lagen jedoch mehrere verdächtige Umstände vor, die den guten Glauben ausschließen. Dazu zählte insbesondere die ungewöhnlich hohe Barzahlung ohne Quittung, das Fehlen eines schriftlichen Kaufvertrags sowie das Unterlassen jeglicher Identitätsprüfung des Verkäufers. Nach Auffassung des Gerichts hätte ein redlicher Erwerber unter diesen Umständen Anlass gehabt, die Eigentumsverhältnisse genauer zu überprüfen – etwa durch Rückfrage bei der Zulassungsstelle oder einen Abgleich mit dem zentralen Fahrzeugregister. Die Vorlage des Fahrzeugbriefs allein genügte demnach nicht, um einen Erwerb in gutem Glauben zu begründen.
Juristisch ordnet sich die Entscheidung in die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wonach die Zulassungsbescheinigung Teil II kein Legitimationspapier ist, sondern lediglich ein starkes Indiz für die Eigentümerstellung darstellt. Der Erwerber ist daher gehalten, insbesondere bei auffälligen Kaufbedingungen eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Andernfalls handelt er nicht gutgläubig im Sinne von § 932 Abs. 2 BGB. Die Entscheidung zeigt zudem, dass der Erwerb beweglicher Sachen vom Nichtberechtigten stets ein Spannungsfeld zwischen Verkehrsschutz und Eigentumsgarantie bleibt. Sie setzt ein klares Signal für den Gebrauchtwagenhandel: Je größer der wirtschaftliche Wert und je ungewöhnlicher die Umstände des Kaufs, desto höher die Anforderungen an die Nachforschungspflicht des Käufers.
Im Vergleich zum italienischen Recht zeigen sich markante Unterschiede im Umgang mit dem gutgläubigen Erwerb von Kraftfahrzeugen: Während das deutsche Recht grundsätzlich einen gutgläubigen Erwerb ermöglicht – wenngleich unter strengen Voraussetzungen im Einzelfall –, ist dieser nach italienischem Recht weitgehend ausgeschlossen. Maßgeblich ist dort der Eintrag im öffentlichen Fahrzeugregister, dem Pubblico Registro Automobilistico (PRA). Nach Art. 1156 Codice Civile gilt bei registrierten beweglichen Sachen das Prioritätsprinzip des Registerstandes. Das bedeutet: Selbst wenn der Erwerber den Fahrzeugbrief vorgelegt bekommt, erwirbt er kein Eigentum, wenn der Veräußerer nicht der wahre Eigentümer ist.
Für Käufer – insbesondere im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr – ergibt sich daraus, dass die bloße Übergabe von Fahrzeugpapieren nicht ausreicht. Vielmehr ist eine sorgfältige Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen notwendig, insbesondere der Eintragung im PRA. Der internationale Rechtsvergleich verdeutlicht somit die praktischen Risiken und Anforderungen bei Kfz-Transaktionen über Ländergrenzen hinweg.