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Einrichtung eines Compliance-Systems und Geschäftsführerhaftung

Gesellschaftsrecht

Einrichtung eines Compliance-Systems und Geschäftsführerhaftung

Wie wiederholt im Mandantenbrief berichtet, verfügt das italienische Recht schon seit 2001 über gesetzliche Compliance-Vorschriften (Gesetz 231/2001), nach denen die Organe der Gesellschaft persönlich haften, wenn sie nicht nachweisen, ein wirksames Compliance- System („modello organizzativo“) in das Unternehmen eingeführt zu haben.

In Deutschland fehlt bislang eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, sodass der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30.3.2022 (12 U 1520/19) besondere Bedeutung zukommt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts müssen Geschäftsleiter innerhalb des Unternehmens eine Organisationsstruktur schaffen, mit der sie die Rechtmäßigkeit des Handelns des Unternehmens kontrollieren und Pflichtverletzungen vermeiden können. Im entschiedenen Fall musste der Geschäftsführer der Gesellschaft daher den Schaden ersetzen, der ihr durch eine offensichtlich konfuse Regelung bei der Ausgabe von Tankkarten, die die Mitarbeiter berechtigten, auf Kosten der Gesellschaft Treibstoff zu tanken, entstanden war.