Die klagende Käuferin erwarb mit notariellem Kaufvertrag mehrere Gewerbeeinheiten in einem großen, gemischtgenutzten Gebäudekomplex aus den 1970er Jahren. Die Verkäuferin versicherte, dass keine Sonderumlagen oder außergewöhnliche Kosten zu erwarten seien und übergab der Käuferin Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen. Kurz vor der Beurkundung stellte die Verkäuferin jedoch in einem dazu bestimmten Datenraum ein Protokoll ein, das eine Entscheidung der Eigentümer über eine Sonderumlage von 50 Millionen Euro für bauliche Maßnahmen beinhaltete. In der Folge wurde die Käuferin zur Zahlung einer Sonderumlage für Instandsetzungsmaßnahmen verpflichtet, was die Käuferin zur Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung veranlasste. Der BGH stellte fest, dass die Verkäuferin verpflichtet war, die Käuferin auch ungefragt über diese baulichen Maßnahmen aufzuklären, was zu einem Schadensersatzanspruch nach BGB führen kann. Der BGH entschied, dass ein Verkäufer seine Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit einem Datenraum nur dann erfüllt, wenn er berechtigterweise davon ausgehen kann, dass der Käufer durch die Einsicht in die dort bereitgestellten Unterlagen von relevanten Informationen Kenntnis erlangen wird.
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