Der Kassationsgerichtshof hat nun in seinem Beschluss 9084 vom 5. April 2024 entschieden, dass es möglich ist, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz für eine Erstwohnung auch ohne eine Erklärung des Käufers im Vorvertrag in Anspruch zu nehmen, sofern die Erfüllung der Voraussetzungen im endgültigen Vertrag bei der Eigentumsübertragung angegeben wird.
Wenn zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des endgültigen Kaufvertrags die Voraussetzungen für die Vergünstigung vorliegen und der Käufer ausdrücklich erklärt, dass er sie besitzt, müssen die geleisteten Beträge wie Anzahlungen oder Kautionen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen, so der Oberste Gerichtshof.