Die Zustellung des Bescheides dürfte unwirksam sein, da eine direkte Zustellung veranlasst wurde. Das anwendbare Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen vom 24.11.1977 sieht eine direkte Zustellung seitens der ausländischen Behörde zwar vor, aber Deutschland hat einer direkten Zustellung ausdrücklich widersprochen.
Mit einer Entscheidung des italienischen obersten Gerichtshofes vom 03.11.2020 („Corte di Cassazione“) wurde die Unwirksamkeit der Zustellung per Post eines Bußgelbescheides ins Ausland bestätigt. Der Fall betraf einen deutschen Staatsangehörigen, dem ein Bußgeldbescheid von der Polizei Florenz direkt per Post zugestellt wurde. Nach der bisherigen Rechtsprechung war die Rüge der Zustellungsunwirksamkeit zwingend im Einspruchsverfahren zu erheben, laut aktuellem Urteil der Corte di Cassazione vom 08.04.2022 wird im Falle der fristgerechten Einspruchseinlegung jedoch die Zustellungsunwirksamkeit geheilt. Aus strategischen Gründen empfiehlt sich daher, die Rüge ggf. erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erheben, z.B. für den unwahrscheinlichen Fall eines Vollstreckungsversuches der Behörde.