Das Fahrzeug war in Italien ordnungsgemäß zugelassen, bevor es von einem Leasingnehmer unterschlagen- und außer Landes gebracht- wurde. Erst durch Mitteilung der italienischen Strafverfolgungsbehörden wurde bekannt, dass das Fahrzeug von der deutschen Polizei sichergestellt worden war – offenbar im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens.
In Vertretung unseres Mandanten beantragten wir bei der zuständigen Staatsanwaltschaft die Herausgabe des Fahrzeugs. Die Eigentümerstellung wurde umfassend belegt – unter anderem durch den Auszug aus dem italienischen Fahrzeugregister (PRA), den italienischen Kfz-Schein sowie die Originalrechnung des Erwerbs.
Da die Eigentumsfrage trotz der klaren Rechtslage zunächst von der zuständigen Staatsanwaltschaft nicht zugunsten unseres Mandanten geklärt werden konnte, widersprachen wir der von der Staatsanwaltschaft ausgesprochenen Herausgabe des Fahrzeugs an den letzten Gewahrsamsinhaber und beantragten die Entscheidung durch einen Ermittlungsrichter. Dieser stellte in seiner Entscheidung zu Recht fest, dass kein gutgläubiger Erwerb an dem Fahrzeug stattgefunden hatte und ordnete die Herausgabe des Fahrzeuges an unsere Mandantin an. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung blieb ohne Erfolg. Infolgedessen wurde unserer Mandantin die Herausgabe des Fahrzeugs bewilligt, welche das Fahrzeug daraufhin nach Italien zurücküberführen konnte.
Von besonderer Bedeutung ist dabei die rechtliche Bewertung des Eigentumserwerbs. Während nach deutschem Recht unter bestimmten Voraussetzungen ein gutgläubiger Erwerb unterschlagener Fahrzeuge möglich ist, schließt das italienische Zivilrecht dies bei zugelassenen Kraftfahrzeugen ausdrücklich aus. Maßgeblich ist hier Art. 43 EGBGB, wonach sich dingliche Rechte nach dem Recht des Staates richten, in dem sich die Sache zur maßgeblichen Zeit - d. h. zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Erwerbs – befand, in diesem Fall Italien. Das bedeutet: Ein gutgläubiger Erwerb durch einen Dritten wäre nach italienischem Recht nicht möglich, sodass unser Mandant weiterhin als Eigentümer anzusehen war.
Der Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig eine präzise Kenntnis internationaler zivilrechtlicher Vorschriften ist – insbesondere dann, wenn Eigentumsfragen grenzüberschreitend zu beurteilen sind. Als internationale Kanzlei unterstützen wir Mandanten regelmäßig dabei, ihre Rechte auch über Staatsgrenzen hinweg durchzusetzen und Eigentum zurückzuerlangen, das unrechtmäßig entzogen wurde.