Dies ist unter anderem der Grund, weshalb der Europäische Gerichtshof Urt. v. 27.05.2019, Az. C-508/18 entschieden hat, dass ein von einem deutschen Staatsanwalt ausgestellter Europäischer Haftbefehl nicht den unionsrechtlichen Anforderungen an eine unabhängige Justizbehörde genügt.
Soll auch der deutsche Staatsanwalt frei ermitteln dürfen? In Deutschland wird die Diskussion deutlich weniger leidenschaftlich geführt als die italienische Debatte über die Trennung der Laufbahnen. Gleichwohl werden auf beiden Seiten gewichtige Argumente vorgebracht. Der Deutsche Anwaltverein vertritt die Auffassung, dass die Staatsanwaltschaft ohne das Weisungsrecht der Justizminister zu einem parlamentarisch nicht kontrollierten Teil der Exekutive würde. Dies würde eine demokratische Legitimationslücke schaffen.
Die Gegenauffassung sieht hingegen die Gefahr einer politischen Einflussnahme auf die Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden und fordert deshalb eine größere institutionelle Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft. Aktuell hat die Diskussion neue Nahrung erhalten, weil die Justizministerin von Mecklenburg-Vorpommern (Hauptstadt: Schwerin) freiwillig auf die Ausübung ihres Weisungsrechts gegenüber den Staatsanwaltschaften verzichtet hat. Sie gehört der Partei Die Linke an und steht damit außerhalb des politischen Mainstreams in Deutschland. Ihr freiwilliger Verzicht auf die Ausübung des Weisungsrechts dürfte daher eher ein Einzelfall bleiben. Im Hinblick auf die internationale Rechtshilfe wäre es wünschenswert, wenn sich die Bundesländer auf eine einheitliche Regelung verständigen könnten; bleibt abzuwarten, ob ein Haftbefehl aus Schwerin jetzt in Italien vollstreckt werden kann!