Nach einigen Monaten Arbeit stellte der Gärtner seine Rechnung über 19.000 Euro aus. Da dem Garteneigentümern der Stundensatz aus der Rechnung zu hoch erschien, zahlte er nicht und wurde verklagt. Das Landgericht war der Auffassung, dass ungeachtet der erheblichen Tätigkeit des Gärtners, ein Honorar nicht geschuldet sei. Der Gärtner hatte den Gartenbesitzer über sein Widerrufsrecht nicht belehrt, sodass der Gartenbesitzer noch nach Abschluss der Arbeiten habe widerrufen können. Wenn er ihn ordentlich belehrt hätte, hätte der Gartenbesitzer 14 Tage Zeit zum Widerruf gehabt. Dass der Gärtner nicht einmal einen Wertersatz für seine Arbeit erhalten könne, läge am Sanktionscharakter der Verbraucher Schutzvorschrift, d.h. sie dient der „Bestrafung“ des Unternehmens. Das Landgericht stützt sich hier auf EuGH v. 17.05.2023, C 91-22). Das ist ein typischer Fall, der einem Nichtjuristen nur mit großem Aufwand zu erklären ist.