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Gebrauchtwagenkauf: Scheinvertretung und Schutzwürdigkeit des Käufers

Gebrauchtwagenkauf: Scheinvertretung und Schutzwürdigkeit des Käufers

In seinem Urteil vom 27. Dezember 2024 (Az. 8 U 175/22) befasst sich das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Käufer im Gebrauchtwagenhandel auf den Vertrauensschutz gegenüber einem Scheinvertreter berufen kann. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Käufer ein Gebrauchtfahrzeug erworben und vor Ort mit einer Person verhandelt, die sich als Mitarbeiter des Händlers ausgab.

Diese Person unterzeichnete Kauf- und Garantieunterlagen, die eine umfassende zweijährige Vollgarantie für ein bereits im Jahr 2006 erstzugelassenes Fahrzeug vorsahen. Später stellte sich heraus, dass der Unterzeichner weder Angestellter noch bevollmächtigter Vertreter des Händlers war.

 

Das OLG stellt in seinem Beschluss klar, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes zwar grundsätzlich auch für Käufer im Gebrauchtwagenhandel gilt. Dieser Schutz endet jedoch dort, wo für den Käufer erkennbar wird oder werden müsste, dass die handelnde Person keine ausreichende Vertretungsmacht besitzt. Maßgeblich sei insbesondere, ob die Vertragsgestaltung inhaltlich noch üblich oder offensichtlich ungewöhnlich ist. Im vorliegenden Fall war die Vereinbarung einer uneingeschränkten Zweijahresgarantie für ein 14 Jahre altes Fahrzeug aus Sicht des Gerichts derart fernliegend, dass der Käufer nicht mehr gutgläubig auf eine bestehende Vertretungsmacht vertrauen durfte. Ein verständiger Käufer hätte erkennen müssen, dass eine solche Garantie nur nach Rücksprache mit einem tatsächlich vertretungsberechtigten Unternehmensinhaber oder Geschäftsführer erfolgen könne.

 

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Käufer im Gebrauchtwagenhandel nicht blind auf die Angaben und das Auftreten eines vermeintlichen Vertreters vertrauen dürfen, insbesondere wenn die Vertragsinhalte deutlich vom handelsüblichen Rahmen abweichen. Das Vertrauen auf eine bestehende Vertretungsmacht ist dann nicht mehr schutzwürdig. Da somit weder der Kauf- noch der Garantievertrag wirksam zustande kamen, wurde die Berufung zurückgenommen, und der Händler wurde nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet.

 

Aus rechtlicher Sicht unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung von Vertragspartnern und Vertragsinhalten im Geschäftsverkehr. Der Vertrauensschutz bei Anscheins- oder Duldungsvollmacht ist kein Freibrief für die Annahme beliebiger Zusagen, sondern unterliegt klaren Grenzen. Sobald für den Erklärungsempfänger erkennbar ist, dass die abgegebenen Erklärungen ungewöhnlich oder geschäftsunüblich sind, entfällt der Schutz – mit der Folge, dass der angeblich Vertretene nicht gebunden ist.