Die Pandemie hat die Durchführung von Gerichtsverhandlungen in Form der Videokonferenz sehr gefördert. In Deutschland wurde die entsprechende Vorschrift (§ 128a ZPO) dahingehend abgeändert, dass die Videokonferenz auch einseitig vom Gericht angeordnet werden kann, ohne das beiderseitige Einverständnis der Parteien einzuholen. Der Richter hat sich aber immerhin an den Gerichtsort einzufinden, um die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten.
In Italien ist es demgegenüber dem Richter gestattet, die Verhandlungen von der eigenen Wohnung zu führen (Gesetzesdekret 137 /2020, Abänderung Art. 221 Abs. 7 Gesetz 34/2020).
Ob sich die Prozessbevollmächtigten auch im jeweiligen Ausland aufhalten können, ist soweit der Redaktion ersichtlich, noch nicht entschieden. In der Praxis unserer Kanzlei hat bislang kein Richter, deutscher oder italienischer, bislang diesbezüglich Bedenken geäußert.
Die nationalen Gesetzgeber werden spätestens mit Inkrafttreten der EU- Beweisaufnahmeverordnung sich damit beschäftigen müssen, wenn Beweisaufnahmen per Videokonferenz auch im EU-Ausland durchgeführt werden sollen. Die Redaktion verweist auf unseren diesbezüglichen Artikel unter „Neues aus Europa“.