Das OLG Brandenburg entschied, dass die actio pro socio als subsidiäre Klagebefugnis nur dann zulässig ist, wenn die Gesellschaft selbst keine Ansprüche gegen den Geschäftsführer oder Gesellschafter verfolgt und die gesetzlichen Instrumente versagen. Bei Untätigkeit der Organe müssen zunächst die im GmbHG vorgesehenen Einflussmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Kann die Gesellschaft die Ansprüche ohne weiteres selbst geltend machen, entfällt die actio pro socio.
Dies gilt insbesondere in einer zweigliedrigen GmbH, wenn der betroffene Gesellschafter einem Stimmverbot unterliegt (§ 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG). In diesem Fall ist kein Gesellschafterbeschluss erforderlich, sodass ein Beschlusserfordernis nach § 46 Nr. 8 GmbHG eine überflüssige Förmelei wäre. Der verbleibende stimmberechtigte Gesellschafter kann die Gesellschaft im Prozess vertreten oder einen Prozessvertreter bestellen.