Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 19.1.2022 klargestellt (7 U 3250/20), dass bei der GbR im Unterschied zur OHG nicht die Möglichkeit besteht, eine Ausschließungsklage nach § 140 HGB zu erheben. Erforderlich ist einstimmiger Gesellschafterbeschluss gem. § 737 BGB, der dem auszuschließenden Gesellschafter mitgeteilt wird. Der Auszuschließende hat dabei nach einhelligem Verständnis kein Stimmrecht.