Nachdem der Klage erstinstanzlich überwiegend stattgegeben worden war, hatte das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, da die GmbH nicht mehr Inhaber der Forderung war und die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft nicht gegeben waren. Die mangelnde Aussicht auf eine Unternehmensfortführung schließe ein für die gewillkürte Prozessstandschaft erforderliches schutzwürdige Interesse, so das Berufungsgericht. Der BGH war anderer Auffassung und hielt die Klage für zulässig, da die Geltendmachung der Ersatzansprüche nach § 64 GmbHG ein schutzwürdiger Ausnahmetatbestand darstelle. Die Vorschrift dient auch im Fall masseloser Insolvenz dem Gläubigerinteresse, da sie der Erhöhung des Gesellschaftsvermögen bezwecke.
Der BGH nutzte auch die Gelegenheit, um klarzustellen, dass die Abtretung der Ersatzansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer nach § 64 GmbHG a.F. unwirksam wäre, soweit der Gesellschaft für die Abtretung keine gleichwertige Gegenleistung zufließt. Mangels Gegenleistung wäre der nach § 64 GmbHG a.F. bezweckte Gläubigerschutz vereitelt.