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GmbH: Durchsetzung der Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer einer massenlosen GmbH

Gesellschaftsrecht

GmbH: Durchsetzung der Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer einer massenlosen GmbH

Der BGH hat sich am 17.10.2023 (AZ II ZR 72/22) mit einem interessanten Fall beschäftigt. Eine GmbH in Liquidation, deren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden war, hatte gegen deren ehemaligen Geschäftsführer nach § 64 GmbhG auf Ersatz der von ihm veranlassten Zahlungen a.F. geklagt, da die Gesellschaft zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten bereits zahlungsunfähig gewesen sei. Die GmbH hatte die Klageforderungen einem finanzierenden Gesellschafter sicherungshalber abgetreten, agierte dennoch im eigenen Namen aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung des Gesellschafters.

Nachdem der Klage erstinstanzlich überwiegend stattgegeben worden war, hatte das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, da die GmbH nicht mehr Inhaber der Forderung war und die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft nicht gegeben waren. Die mangelnde Aussicht auf eine Unternehmensfortführung schließe ein für die gewillkürte Prozessstandschaft erforderliches schutzwürdige Interesse, so das Berufungsgericht. Der BGH war anderer Auffassung und hielt die Klage für zulässig, da die Geltendmachung der Ersatzansprüche nach § 64 GmbHG ein schutzwürdiger Ausnahmetatbestand darstelle. Die Vorschrift dient auch im Fall masseloser Insolvenz dem Gläubigerinteresse, da sie der Erhöhung des Gesellschaftsvermögen bezwecke.

Der BGH nutzte auch die Gelegenheit, um klarzustellen, dass die Abtretung der Ersatzansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer nach § 64 GmbHG a.F. unwirksam wäre, soweit der Gesellschaft für die Abtretung keine gleichwertige Gegenleistung zufließt. Mangels Gegenleistung wäre der nach § 64 GmbHG a.F. bezweckte Gläubigerschutz vereitelt.