Zuerst verneint der Senat einen Haftungsanspruch der GmbH gegen die Geschäftsführerin aus § 43 Abs. 2 GmbHG. Der Geschäftsführer habe zwar leicht fahrlässig gehandelt, dabei aber keine Pflicht verletzt, die er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer treffe. Denn die Überweisung sei üblicherweise Aufgabe der Buchhaltung gewesen; die Unternehmensleitung sei nicht betroffen. Für solche Tätigkeiten, die ebenso gut von einem Dritten hätten vorgenommen werden können und die nur bei Gelegenheit der Geschäftsführung vorgenommen worden seien, scheide eine Organhaftung aus.
Eine Haftung sei auch wegen Kenntnis der GmbH in Person des Alleingesellschafters und Mitgeschäftsführers ausgeschlossen. Der Alleingesellschafter sei bei der E-Mail-Kommunikation jeweils in „Cc“ eingebunden gewesen und dennoch nicht eingeschritten. Damit liege ein stillschweigendes Einverständnis vor, das die Haftung des Geschäftsführers entfallen lasse.
Letztlich komme auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Anstellungsvertrages nicht in Betracht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen. Die Begründung des OLG Zweibrücken überzeugt nicht. Dass sämtliche Zahlungen nicht unter der Verantwortung der Geschäftsführung unterliegen, ist nicht zwingend, manche Zahlungen sind i.d.R. von der Geschäftsführung freizugeben. Außerdem könnte ein Organisationsverschulden des Geschäftsführers wegen unzureichender Schutzmaßnahmen (Anti-Phishing Software und Spam-Filters) vorliegen, was das Gericht jedoch nicht geprüft hat. Auch fragwürdig ist die Auffassung, dass von einem stillschweigenden Einverständnis des Gesellschafters durch die bloße Einbeziehung in der E-Mail-Korrespondenz. Auf die Entscheidung des BGH sind wir gespannt.