In dem zugrunde gelegenen Fall hatte ein Gesellschafter mangels ausdrücklicher Regelung in der Satzung beantragt, seinen Geschäftspartner aus der Gesellschaft auszuschließen und dessen Geschäftsanteil gegen Zahlung einer Abfindung einzuziehen.
Der BGH gab ihm Recht und gab die bisher vertretene Auffassung auf, wonach die Ausschließung eines Gesellschafters an die Zahlung der Abfindung innerhalb einer angemessenen Frist geknüpft war. Nach der aufgegebenen Abfindungslösung bestand nach Rechtskraft des Urteils eine unsichere Rechtslage mit der Gefahr, dass der ausscheidende Gesellschafter in dieser Übergangszeit seine verbliebenen Gesellschafterrechte zur Verzögerung oder Vereitelung der Urteilswirkung einsetzen würde.
Darüber hinaus klärten die Karlsruher Richter die umstrittene Frage der Ausschlussklagebefugnis bei einer Zwei-Personen-GmbH. Dem Urteil zufolge kann der Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH unter den Voraussetzungen der actio pro socio eine Ausschlussklage gegen den anderen Gesellschafter erheben. Die Gesellschafter sollen vor Beeinträchtigungen durch eine unrechtmäßige Einflussnahme auf die Geschäftsführung bei der Verfolgung von aus der gesellschafterlichen Treuepflicht erwachsenden Ansprüchen geschützt werden.