Dem zugrundeliegenden Sachverhalt waren natürliche Personen die alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (GmbH oder UG). Mit diesen Kapitalgesellschaften schlossen Auftraggeber Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. In zwei Fällen handelte es sich um Pflegedienstleistungen im stationären Bereich eines Krankenhauses, im dritten Fall um eine beratende Tätigkeit. Tatsächlich erbracht wurden die Tätigkeiten ausschließlich vom jeweiligen alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer. Der Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in allen Fällen Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung fest.
Das Bundessozialgericht bestätigte diese Entscheidung nach einer Gesamtabwägung der tatsächlichen Umstände der Tätigkeit und bejahte das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Daran ändert der Umstand nichts, dass Verträge zwischen den Auftraggebern und einer Kapitalgesellschaft geschlossen wurden. Soweit der „Selbstständige“ in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert und letztlich ohne eigenes unternehmerisches Risiko tätig ist, handelt es sich weiterhin um einen Fall der sog. Scheinselbstständigkeit.