Seit dem 01.08.2022 können Gesellschafterversammlungen einer GmbH auch rein virtuell abgehalten werden, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Gestattung in der Satzung notwendig ist. § 48 Abs. 1 GmbHG wurde dahingehend ergänzt, dass Versammlungen nun fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden können, soweit sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären. Eine entsprechende Bestimmung in der Satzung ist nicht mehr erforderlich.
Cookies und Datenverarbeitung
Wir verwenden Cookies im Rahmen der Web-Analyse, um unsere Website stetig für Sie zu verbessern. Bitte wählen Sie, ob mit dem Setzen dieser Cookies einverstanden sind. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen oder ändern.