Problematisch ist der Fall, dass der Verkäufer nicht Eigentümer ist, weil er das Fahrzeug beispielsweise gemietet, geliehen oder gestohlen hat. Nach § 929 BGB kann der Nicht-Eigentümer das Eigentum nicht übertragen. § 932 BGB sieht eine wichtige Ausnahme vor: den gutgläubigen Erwerb.
Voraussetzung ist zunächst, dass die Vereinbarung über die Eigentumsübertragung und die Übergabe tatsächlich zustande gekommen sind. Außerdem muss der Käufer in Bezug auf das Eigentum des Verkäufers gutgläubig sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Übergabe. Der gute Glaube wird gesetzlich vermutet (§ 932 Abs. 1 BGB), liegt jedoch nicht vor, wenn der Käufer weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass der Verkäufer nicht Eigentümer ist (§ 932 Abs. 2 BGB).
Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere vor, wenn ein Käufer bei Vorliegen verdächtiger Umstände keine weiteren Nachforschungen anstellt. Solche Umstände können beispielsweise ein ungewöhnlich niedriger Kaufpreis, das Fehlen von Fahrzeugpapieren oder ungewöhnliche Übergabemodalitäten (z. B. auf einem Parkplatz) sein. Besonders wichtig ist es, den Fahrzeugschein Teil II einzusehen, da dieser ein starker Hinweis auf das Eigentum ist. Wird dieser nicht vorgelegt und der Kauf dennoch getätigt, liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Die Tatsache, dass der Fahrzeugschein nicht auf den Verkäufer ausgestellt ist, ist zumindest bei gewerblichen Händlern kein ungewöhnlicher Umstand.
In Bezug auf die Frage der groben Fahrlässigkeit unterscheidet die Rechtsprechung zwischen privaten und gewerblichen Käufern. Bei Privatpersonen wird ein eher subjektives Kriterium angewendet, das die Erfahrung und Sorgfalt des konkreten Käufers berücksichtigt. Grobe Fahrlässigkeit wird hier nur bei eindeutigen Verdachtsmomenten vermutet. Für gewerbliche Käufer, insbesondere Autohändler, gilt hingegen ein objektiv strengeres Sorgfaltsmaß. Von ihnen wird erwartet, dass sie die Herkunft des Fahrzeugs sorgfältig prüfen, auch wenn es aus dem Ausland stammt. Tun sie dies nicht, handeln sie in der Regel grob fahrlässig.
Eine wichtige Einschränkung des gutgläubigen Erwerbs findet sich in § 935 BGB. Demnach ist der gutgläubige Erwerb ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen, verloren gegangen oder ihm auf andere Weise gegen seinen Willen entzogen worden ist. Dies gilt auch, wenn der Käufer gutgläubig war. Fälle von Unterschlagung oder Entwendung eines Fahrzeugs während einer Probefahrt fallen nicht unter § 935 BGB, da in diesen Fällen der ursprüngliche Verlust des Besitzes des Fahrzeugs zwischen den Parteien vereinbart war.
Fazit: Der gutgläubige Erwerb eines Fahrzeugs gemäß § 932 BGB ist grundsätzlich zulässig, wenn eine Vereinbarung und Übergabe vorliegt und der Käufer in gutem Glauben davon ausgehen kann, dass der Verkäufer Eigentümer des verkauften Fahrzeugs ist. Dieser Schutz gilt jedoch nicht bei grober Fahrlässigkeit oder bei gestohlenen Fahrzeugen.