Die Richter des 7. Senates betonten in ihrem Beschluss, dass § 87a Abs.3 Satz 1 HGB dem Handelsvertreter einen unentziehbaren Anspruch auf Provision gibt, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen wird. Der Anspruch auf Provision könne im Falle der Nichtausführung allerdings gemäß §87a Abs.3 Satz 2 HGB entfallen, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruhe, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sein. Zu vertreten im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB habe der Unternehmer die Umstände, auf denen die Nichtausführung des Geschäfts beruht, allerdings nicht nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen insoweit persönliches Verschulden zur Last falle, sondern darüber hinaus auch dann, wenn sie seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen seien oder auf einem von ihm übernommenen Risiko beruhten. Nicht zu vertreten habe der Unternehmer Umstände, die nicht seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen seien, wie etwa unvorhersehbare Betriebsstörungen oder rechtswidrige Eingriffe von hoher Hand.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Hotelschließung, die zur Stornierung des Reisevertrages führte, im Zeitraum der geplanten Reisen allerdings nicht durch rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und deren Bekämpfung erzwungen. Die in dem genannten Zeitraum geltenden Regelungen standen der Öffnung des Hotels nämlich nicht entgegen.
Vielmehr beruhte die Hotelschließung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf einer aufgrund eines Rückgangs der Buchungen getroffenen wirtschaftlichen – und somit dem vertretenen Unternehmen zu zurechnenden –Entscheidung des Hoteliers. Der Provisionsanspruch der Handelsvertreterin war mithin nicht entfallen, die Reiseveranstalterin weiterhin zur Zahlung der Provision verpflichtet.
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