Ein Hotelier las in einem Reiseportal die Bewertung eines Gastes, nach der sein Haus „den Charme der 60- 70er Jahre“ versprühen würde und dass die „Schinkenpizza für ihre Qualität mit 8,90 Euro“ zu teuer sei. Da er sich um den guten Ruf seines Hauses sorgte, aber insbesondere auch Umsatzverluste befürchten musste, klagte er gegen das Bewertungsportal auf Löschung der Bewertung. Das Portal weigerte sich, da es nicht jeder Meinungsverschiedenheit nachgehen müsse. Grundsätzlich ist das richtig; hier hatte der Hotelier aber auch noch der guten Einfall, vorzutragen, dass der Bewerter nie Gast in dem Haus gewesen wäre.
Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz dem Hotelier recht gegeben (Urteil vom 9.8.2022, VI ZR 1244/20).Wenn eine klare Rechtsverletzung behauptet wird, dann treffe das Portal eine Prüfpflicht. Es hätte hier den Nachweis vom Bewerter verlangen müssen, dass er tatsächlich das Hotel besucht hatte. Daran fehlte es.
Nach unserer Auffassung liegt hier einer der seltenen Fälle im Verbraucherrechtsschutz vor, wo sich die Interessen des Unternehmers und des Verbrauchers weitgehend decken. Es sollen nicht die Hotelbetreiber prämiert werden, die die meisten Mittel in Fake Bewertungen investieren, sondern die, die Gäste zur vollen Zufriedenheit beherbergen.