Die Haftungsregeln für Geschäftsführer im Falle einer Insolvenzverschleppung nähern sich in Deutschland und in Italien aneinander an. In Italien ist im Jahre 2019 die Vorschrift des Art. 2482 italienisches Zivilgesetzbuch ergänzt worden. Danach haftet der Geschäftsführer, der einen Auflösungsrund der Gesellschaft nicht beachtet hat – und beispielsweise eine unterkapitalisierte Gesellschaft weiterführt – für den sich aus der Weiterführung ergebenden Schaden. In Italien ist sich die Rechtsprechung uneins, ob die Vorschrift auch Geschäftsführer treffen kann die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung 2019 gehandelt haben. Es wird unter anderem argumentiert, dass die Vorschrift materiell nichts Neues eingeführt habe, sodass das Rückwirkungsverbot nicht gelten würde (Quelle: Sole 24 ore vom 27.12.2021.)
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