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Internationales Prozessrecht: Der EuGH bestätigt die Wirksamkeit asymmetrischer Gerichtsstandsklauseln

Internationales Prozessrecht: Der EuGH bestätigt die Wirksamkeit asymmetrischer Gerichtsstandsklauseln

Mit Urteil vom 27. Februar 2025 (C‑537/23 – Società Italiana Lastre SpA ./. Agora SARL) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) maßgeblich zur Vereinheitlichung und Rechtssicherheit im europäischen Zivilverfahrensrecht beigetragen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarungen, die einer Partei – meist dem Gläubiger – das Recht einräumen, neben einem vereinbarten ausschließlichen Gerichtsstand auch andere Gerichte anzurufen, mit Art. 25 Abs. 1 EuGVVO vereinbar sind. Der EuGH bejaht diese Frage und schafft damit eine verbindliche Rechtsgrundlage für grenzüberschreitende Gerichtsstandsklauseln, insbesondere im internationalen Handelsverkehr.

Asymmetrische Klauseln ermöglichen einer Partei eine erweiterte Klagebefugnis, während die Gegenpartei an den festgelegten Gerichtsstand gebunden bleibt. Während deutsche und italienische Gerichte deren Wirksamkeit anerkannten, erklärte die französische Cour de cassation solche Klauseln vielfach für unwirksam, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit führte.

 

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine italienische Verkäuferin mit einer französischen Käuferin eine Klausel zugunsten italienischer Gerichte vereinbart, wobei der Verkäuferin gleichzeitig das Recht eingeräumt wurde, auch vor anderen Gerichten zu klagen. Der EuGH stellte klar, dass eine solche asymmetrische Klausel wirksam ist, wenn sie klar formuliert ist, sich auf Gerichte innerhalb des EuGVVO- oder Lugano-Anwendungsbereichs beschränkt und die eingeschränkte Partei der Vereinbarung mit vollem Bewusstsein der Rechtsfolgen zugestimmt hat.

 

Der EuGH betont, dass die bloße Einseitigkeit der Klagebefugnis kein unionsrechtliches Vorhersehbarkeitsgebot verletzt. Entscheidend sei die Transparenz und Nachvollziehbarkeit für die gebundene Partei. Damit stärkt das Urteil die Privatautonomie und bestätigt die Zulässigkeit asymmetrischer Gerichtsstandsvereinbarungen, sofern diese unionsrechtskonform ausgestaltet sind.

 

Somit steht einer Vereinbarung nichts im Wege, nach der in einem Vertrag zwischen einem deutschen Lieferanten und einem italienischen Abnehmer der Lieferant wahlweise sowohl vor dem Gericht seines Sitzes in Deutschland als auch vor dem Gericht des Abnehmers in Italien klagen darf, während der Abnehmer an den Gerichtsstand in Deutschland gebunden ist.