Mit Beschluss vom 10. Februar 2021 hat das Landgericht Mailand in Anwendung von Art. 2 terdecies des ital. Datenschutzgesetzes (Gesetzesdekret 196/2003), der die Rechte verstorbener Personen regelt, entschieden, dass entgegen dem Einwand von Apple, das dem Verfahren fern blieb, sich aber vorgerichtlich auf das kalifornische Gesetz berufen hatte, die Daten eines verstorbenen Jungen an seine Eltern freizugeben sind.