Um der fast unvermeidlichen Zunahme von Zivilklagen entgegenzuwirken, die zu einer weiteren Belastung der Justiz sowie zum Nachteil der Wirtschaft führen, hat der ital. Gesetzgeber mit Gesetz Nr. 70/2020 in dem Gesetzesdekret Nr. 6/2020 Art. 3, Absatz 6ter hinzugefügt und das obligatorische Mediationsverfahren für alle Fälle vorgesehen, welche sich aus der Haftung des Schuldners für Verspätungen bzw. Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen ergeben, die infolge der von Covid-19 ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie eingetreten sind (siehe auch Art. 3, Absatz 6bis der Gesetzesdekret Nr. 6/2020).
Bekanntlich ist die Mediation, ob obligatorisch oder fakultativ, eines der ADR-Instrumente, die auf Wunsch der EU wie auch vom italienischen Gesetzgeber vermehrt eingesetzt werden sollen, um die Arbeitsbelastung der Zivilgerichte zu verringern. Hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit des so genannten „obligatorischen Verhandlungsverfahrens mit anwaltlichem Beistand“ auf Straßengüterverkehrsverträge, welche der CMR unterliegen, hatte sich das Landgericht von Verona bereits mit Urteil vom 27.02.2018 geäußert. In Anlehnung an das Urteil des europäischen Gerichtshofs vom 14. Juni 2017 in der Rechtssache C-75/16, wonach ADR-Verfahren dann nicht als EU-konform anzusehen sind, wenn sie a) nicht zu einer für die Parteien verbindlichen Entscheidung führen; b) eine erhebliche Verzögerung der Rechtsverfolgung mit sich bringen; c) nicht der Unterbrechung der Verjährung bzw. der Verwirkung dienen; d) den Parteien erhebliche Kosten verursachen, hat das Landgericht Verona am 16.01.2020 die letztbenannte Voraussetzung aufgegriffen und festgestellt, dass dieses ADR-Verfahren erhebliche zusätzliche Kosten für die Parteien verursacht, so dass es gegen die europäische Gesetzgebung verstößt und nicht anzuwenden ist.
Auf der Grundlage dieser Argumente stellt sich daher jetzt die Frage, ob das neu hinzugefügte „Covid- 19 bedingte obligatorische Mediationsverfahren“ auch im Bereich des (internationalen) Transportrechts gilt. Erste Erwägungen dürften zu einer analogen Anwendung des Arguments führen, dass das Landgericht von Verona in seinem oben zitierten Urteil angenommen hat, wonach der Straßentransport im Rahmen der CMR-Regelung ausschließlich den Vorgaben von Art. 31 der CMR unterliegt. Folglich dürfte das Mediationsverfahren ausgeschlossen sein. Hingegen greift das Kostenargument der zweiten Entscheidung des Landgerichts Verona hier nicht mehr. Wir sind gespannt, wie sich die Rechtsprechung zu diesem Thema entwickeln wird und werden berichten.