Zunächst stellte das Gericht klar, dass der Gesellschafter einer S.r.l. gemäß Artikel 2476 Absatz 2 des italienischen Zivilgesetzbuches das Recht hat, die Tätigkeit der Geschäftsführung zu überprüfen und zu kontrollieren, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung. Dabei handelt es sich um ein Recht, dessen Ausübung keine Begründung seitens des Gesellschafters erfordert; der Hintergrund für diese Regelung besteht darin, dem Gesellschafter eine Kontrolle über die Führung der Gesellschaft zu ermöglichen.
Der Gesellschaft obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gesellschafter sein Einsichtsrecht missbraucht. Besteht beispielsweise der begründete Verdacht, dass der Gesellschafter sein Recht in betrügerischer Absicht oder zur Behinderung der Gesellschaft ausübt, kann der Antrag des Gesellschafters abgelehnt werden. Um den Schutz seines Rechts, möglicherweise auch in Form einer einstweiligen Verfügung, zu erlangen, muss der Gesellschafter daher lediglich seine Eigenschaft als Gesellschafter und die Nichterfüllung durch die Gesellschaft nachweisen. Die Gesellschaft hingegen muss einen Rechtsmissbrauch des Gesellschafters nachweisen, um die Verweigerung zu rechtfertigen.
Darüber hinaus hat das Gericht im Rahmen der Aktivlegitimation dieses Rechtes klargestellt, dass auch ein Gesellschafter, der Miteigentümer einer Beteiligung ist, dieses ausüben kann, nicht nur der gemeinsame Vertreter.