Das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft ist organischer Natur und somit nicht mit einem Arbeits- oder Dienstvertrag gleichzusetzen. Daher finden weder Art. 36 der italienischen Verfassung (Recht auf angemessene Vergütung) noch Art. 409 ZPO Anwendung. Mit der Annahme des Amtes erklärt sich der Geschäftsführer mit den satzungsmäßigen Bestimmungen einverstanden, einschließlich einer etwaigen Regelung über die Unentgeltlichkeit, und verzichtet damit auf jeden Anspruch auf Vergütung, sofern keine anderweitige Beschlussfassung der Gesellschafter erfolgt.
Die unentgeltliche Wahrnehmung der Geschäftsführungsfunktion ist rechtmäßig, sofern sie ausdrücklich in der Satzung festgelegt oder durch Gesellschafterbeschluss bestimmt wurde – im Einklang mit der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsfreiheit.