Insbesondere hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass bei Vorverträgen über den Kauf und Verkauf von Immobilien eine äußerst detaillierte und vollständige Beschreibung aller Elemente der Immobilie, die Gegenstand des künftigen Vertrags sein wird, nicht erforderlich ist. Es reicht vielmehr aus, dass sich die Parteien auf die wesentlichen Kriterien zur Identifizierung der Immobilie einigen und somit der Verkaufsgegenstand anhand bestimmter Identifikationskriterien bestimmbar ist.