Fehlen dagegen Verwaltungsunterlagen, sind aber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzbarkeit der Immobilie vorhanden und können beschafft werden, kann der Rechtsbehelf der Vertragsauflösung nicht in Anspruch genommen werden. Es ist daher erforderlich, die Wesentlichkeit der Nichterfüllung gemäß Artikel 1455 des Zivilgesetzbuches zu prüfen.