Eine wichtige Entscheidung für den freien Warenverkehr im Netz hat das Landgericht München 1 (Urt. V. 10.12.2021, 37 O 15721/20) zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland und Google getroffen. Das Bundesgesundheitsministerium baute mit Google eine Plattform auf, auf der Bürger über gesundheitliche Risiken in seriöser Weise von staatlicher Seite unterrichtet werden sollten. Hiergegen wendete sich ein Medienkonzern (Burda), der ein privates Portal betreibt („Netdoktor“). Zu Recht führte das Landgericht aus, dass Google – das ohnehin schon den Markt der Suchmaschinen zu 90 % beherrscht – durch die Vereinbarung mit dem Ministerium einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber privaten Anbietern erzielen würde, und untersagte dem Ministerium den Betrieb der Plattform. Das Ministerium selbst hatte mit dem folgenden Satz geworben: „Wer Gesundheit googelt, soll künftig auf den Nationalen Gesundheitsportal landen.“ Das „googeln“ hat sich im deutschen Sprachgebrauch schon als Verb für das Suchen im Netz durchgesetzt.
Ob die private Monopolisierung des Zugangs zu Information und Wissen im Netz - ohne öffentliche Kontrolle - überhaupt noch aufzuhalten ist, ist fraglich. Es ist der Justiz aber zu danken, wenn die letzten Bastionen gehalten werden, auch wenn dies im Einzelfall zu eigenartigen Ergebnissen führt, die nicht unmittelbar verbraucherfreundlich wirken.