Dieses System hat bislang gut funktioniert und aus Sicht der Redaktion des Mandantenbriefes klingt es nach einer WIN-WIN WIN-Situation; der Entwickler verdient, der Rechtsanwalt, der mit standardisierten Fällen mehr verdient als mit individuellen Einarbeitungen, auch, und auch der Mandant hat Vorteile; Er trifft der dann auf einen Anwalt, der in der Sache über erhebliche Erfahrung verfügt.
Der BGH hat diesem Geschäftsmodell erst einmal den Riegel vorgeschoben (Urteil vom 18.4.2024 IX ZR 89/23). Es hat im sogenannten geblitzt.de-Fall (Mandanten waren hier geblitzte Geschwindigkeitsübertreter) ein Provisionsmodell gesehen und auf § 49 b Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung hingewiesen. Danach ist die Abgabe eines Teils von Gebühren für die Vermittlung von Aufträgen schlicht unzulässig.