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Keine Sozialarbeit für juristische Personen

Gesellschaftsrecht

Keine Sozialarbeit für juristische Personen

Die Einführung des italienischen Unternehmensstrafrecht mit Gesetzesdekret 231/01 feierte bei Redaktionsschluss des Mandantenbriefes am 8.06.2021 seinen 20-jährigen Geburtstag. Es ist gleichzeitig das älteste Compliance-Gesetz international. Nach herrschender Meinung in Deutschland sind juristische Personen hingegen nicht schuldfähig und daher Unternehmen nicht strafbar.

Dass auch auf die Eigenart eines strafrechtlich verfolgten Unternehmens Rücksicht genommen werden kann, zeigt die nachfolgende Entscheidung des GIP (Ermittlungsrichter) von Bologna vom 10.12.2020 (Quelle: Sole 24 Ore vom 17.12.20).

Ein Unternehmen, dem eine Verurteilung wegen „induzione indebita“ drohte, d. h. der Anstiftung eines Amtsträgers, eine nicht rechtmäßige Leistung oder Vorteilsgewährung zu erbringen, beantragte beim Ermittlungsrichter, stattdessen Sozialarbeit leisten zu dürfen. Nach dem Gesetz Nummer 67 von 2014 dürfen Täter bei positiver Sozialprognose die Aussetzung des Verfahrens beantragen. Der Richter aus Bologna stellte zurecht fest, dass die mit der Sozialarbeit verbundene Hoffnung auf Läuterung und Einsicht bei einem Unternehmen verpuffen würde, da sich die Sanktion in eine reine Geldstrafe verwandeln würde.