In Italien hält sich hartnäckig das Gerücht, das deutsche Recht kenne die „tutela reale“ nicht, d.h. die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, nach einer Kündigung sich „real“ auf den Arbeitsplatz zurückzuklagen; die letzten Änderungen des italienischen Rechts, die größtenteils die „tutela reale“ abgeschafft haben, orientierten sich – angeblich – an dem deutschen Modell.
Das Gegenteil ist wahr, wie viele deutsche Arbeitgeber in der Praxis erfahren müssen. Wenn der Arbeitnehmer auf seinen Arbeitsplatz keinesfalls verzichten will, können ihn auch Abfindungen in astronomischen Höhen nicht dazu zwingen.
In einem deutschen Kündigungsschutzprozess besteht neben dem Risiko, den Arbeitnehmer am Ende wieder beschäftigen zu müssen, auch das Risiko, die gesamte Vergütung für die Dauer des Prozesses nachzahlen zu müssen. Ist der Arbeitnehmer während des Prozesses gesund, ist er nicht einmal verpflichtet, seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber mitzuteilen.
Das Bundesarbeitsgericht (21.07.2021, 5 AZR 543/20) ist hier dem Arbeitgeber etwas entgegengekommen; wenn dieser Indizien dafür vorträgt (beispielsweise eine privatgutachterliche Stellungnahme eines Betriebsarztes), dass der Arbeitnehmer während des Prozesses arbeitsunfähig war, dann ist das ausreichend; dann liegt es am Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, dass er gesund war und daher Anspruch auf nachzuzahlende Arbeitsvergütung hat.