Die Bilder wurden zum Teil in die Schweiz verkauft und waren auch Gegenstand von Auktionen. Wie der Mitarbeiter aufgeflogen ist, ist aus dem Sachverhalt der Presseerklärung der Entscheidung vom Amtsgericht München nicht zu entnehmen; möglicherweise waren die Fälschungen nicht perfekt. Interessant ist, dass die Verurteilung nach §83 Abs. 1 Kulturschutzgesetz verurteilt wurde, eine Vorschrift, die man unbedingt nachschlagen sollte (AG München, vom 11.09.2023, Az 1110 Ds 13 112633/22)