Die spanischen Gerichte verurteilten Le Monde auf 390.000 Euro, sowie den Journalisten gesamtschuldnerisch mit der Zeitung auf 33.000 Euro Strafzahlung. Le Monde verteidigte sich in Spanien in allen Instanzen unter Hinweis auf die in ganz Europa geltende Pressefreiheit nach Art.11 der Charta der Grundrechte Europäischen Union (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit). Die spanischen Gerichte hielten auch in letzter Instanz zu ihrem Verein und Real Madrid begann im Anschluss, die Forderung in Frankreich zu vollstrecken. Nach dem damals geltenden Vollstreckungsübereinkommen hätte die Forderung auch vollstreckt werden müssen, wenn kein Verstoß gegen den französischen Ordre Public vorgelegen hätte. Das nationale Ordre Public wird durch das Grundlegende der inländischen Wertvorstellungen bestimmt und ist auch nach der heute geltenden Vollstreckungsverordnung die einzige materielle Einwendung, die man gegen die Vollstreckung einer Entscheidung aus einem EU-Mitgliedsstaat erheben kann. Das französische Gericht, das nach der damals geltenden Regelung für die Vollstreckung zuständig war, versagte die Anerkennung; der Fußballverein legte seinerseits dagegen Rechtsmittel ein und das oberste Französische Gericht, die Cour de Kassation, legte den Fall dem EuGH vor:
Der EuGH entschied am 4. Oktober 2024 (C 633/22),dass unverhältnismäßig hoher Schadensersatz die Pressefreiheit verletzen könne, wenn Medien dadurch abgehalten werden würden, über Themen von öffentlichem Interesse zu berichten. Die Feststellungen in der Sache hierzu habe das nationale Gericht zu treffen. Für die Annahme der Verletzung von Ordre Public müsse aber ein „offensichtlicher“ Verstoß gegen Art.11 Grundcharta vorliegen. Die Cour de Cassation hat nun am 28.05.2025 auf der Grundlage des EuGH-Leitlinien entschieden: Es hat das Urteil des französischen Gerichts aufgehoben, das die Vollstreckung versagt hatte, und den Fall einer anderen Kammer übertragen. Diese soll nun insbesondere die Verhältnismäßigkeit der finanziellen Sanktion prüfen. Das Landgericht hatte keine Feststellungen beispielsweise zur Einkommenslage des Journalisten getroffen. Die spanische Entscheidung soll daher nicht den Kern, sondern nur in der Höhe der Zahlung überprüft werden. Wird sich aus den Feststellungen ergeben, dass der Journalist aufgrund seines Einkommens praktisch nicht in der Lage sein wird, der Forderung nachzukommen, läge wohl eine „offensichtliche“ Verletzung der Pressefreiheit vor.