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Neues Gesetz zur Videoverhandlung – Grenzüberschreitende Videovorhandlungen

Neues Gesetz zur Videoverhandlung – Grenzüberschreitende Videovorhandlungen

Am 19.7.2024 ist das „Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“ in Kraft getreten. Leider haben sich die reformunwilligen Kräfte im Justizbetrieb durchgesetzt und es wird zunächst alles beim Alten bleiben. Die neue Vorschrift (§ 128 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) lautet: „Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videohandlung stattfinden.“ Für diese freundliche Absichtserklärung hätte es keines Gesetzes bedurft.

Auf europäischer Ebene gibt es hingegen etwas Erfreuliches. Wir zitieren im Folgenden aus der Newsletter des Bundesamtes für Justiz vom 1.10.2024:

Ab dem 1. Oktober 2024 gelten neue Regelungen für grenzüberschreitende Videoverhandlungen in Zivilprozessen. Deutsche Gerichte haben nunmehr innerhalb der Europäischen Union die Möglichkeit, Parteien und ihre Vertreterinnen und Vertreter per Videokonferenz zur Gerichtsverhandlung zuzuschalten und anzuhören oder Vergleichsverhandlungen mit ihnen zu führen, ohne dass es dafür eines Rechtshilfeersuchens bedarf. Rechtsanwältinnen und -anwälte werden ihre Anträge künftig auch in einer grenzüberschreitenden Videoverhandlung bei Gericht stellen können. Ermöglicht wird dies durch eine neue Regelung in der EU Digitalisierungsverordnung.