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Nicht stornierbare Hotelzimmer in der Pandemie stornierbar

Nicht stornierbare Hotelzimmer in der Pandemie stornierbar

Ein Tourist hatte in einem Hotel einen besonders günstigen Festtarif gebucht, bei dem die Stornierung ausgeschlossen war. Das Hotel durfte dann zu dem gebuchten Zeitraum pandemiebedingt keine Gäste aufnehmen und bot dem zukünftigen Gast einen anderen Zeitraum seiner Wahl an. Dieser war damit nicht einverstanden und klagte auf Rückzahlung durch 3 Instanzen.

Der BGH gab dem Gast recht; bei einem pandemiebedingten Beherbergungsverbot liegt ein dauerndes Leistungshindernis vor und der Kläger habe durch die Buchung deutlich gemacht, das Hotelzimmer nur für den gewünschten Zeitraum nutzen zu wollen. Da dies durch das Verbot nicht mehr möglich war, sei die Erreichung des Vertragszwecks vereitelt worden. Es sei auch nicht zuzumuten, einfach abzuwarten, bis das Verbot aufgehoben werde. Wegen des „wechselhaften Infektionsgeschehens“ während der Pandemie sei schlicht nicht absehbar gewesen, wann Übernachtungen in Hotels wieder möglich sein würden.