Der BGH gab dem Gast recht; bei einem pandemiebedingten Beherbergungsverbot liegt ein dauerndes Leistungshindernis vor und der Kläger habe durch die Buchung deutlich gemacht, das Hotelzimmer nur für den gewünschten Zeitraum nutzen zu wollen. Da dies durch das Verbot nicht mehr möglich war, sei die Erreichung des Vertragszwecks vereitelt worden. Es sei auch nicht zuzumuten, einfach abzuwarten, bis das Verbot aufgehoben werde. Wegen des „wechselhaften Infektionsgeschehens“ während der Pandemie sei schlicht nicht absehbar gewesen, wann Übernachtungen in Hotels wieder möglich sein würden.