Der Kassationsgerichtshof hat erneut (Beschluss Nr. 11012/21) die Nichtigkeit der Vereinbarungen bestätigt, mit denen die Ehegatten im Hinblick auf die Scheidung im Rahmen der Trennung die künftigen vermögensrechtlichen Fragen regeln wollen. Der Oberste Gerichtshof hat auf die Unabdingbarkeit der Rechte aus der Ehe nach Art. 160 c.c. (italienisches Zivilgesetzbuch) hingewiesen, selbst wenn die Vereinbarungen dem Schutz der Rechte des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dienen sollen.
Diese Entscheidung stellt einen Rückschritt im Vergleich zu anderen früheren Entscheidungen dar, die sich für die zwischen den Ehegatten im Hinblick auf die Scheidung im Rahmen der Trennung getroffenen Vereinbarungen aussprachen, da sie eine relative Nichtigkeit vorsahen, die nur der schwächere Ehegatte geltend machen konnte.
Die italienische Rechtsprechung ist daher nicht geneigt, die Autonomie der Ehegatten anzuerkennen, ihre finanziellen Angelegenheiten im Rahmen der Trennung im Hinblick auf die Scheidung selbst zu regeln.
In Deutschland hingegen sind die Vereinbarungen zwischen den Ehegatten zur schnellen und einvernehmlichen Lösung der Ehekrise im Hinblick auf die Scheidung zulässig und werden auch konkret angewandt (Trennungsfolgenvereinbarung). Eheverträge sind auch ein nützliches Mittel, um vermögensrechtliche Fragen und die Folgen einer möglichen Trennung schon zu Beginn der Ehe zu regeln. Diese Eheverträge werden immer beliebter bei frisch verheirateten Paaren.
Italienische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können durch eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts das vom italienischen Recht festgelegte Hindernis der Nichtigkeit umgehen.