Das Landgericht Frankenthal (Beschluss vom 12.5.2023 - 2 S 149/22) als Gericht der zweiten Instanz entschied, dass der Hund bei beiden bleiben sollte, und zwar zwei Wochen bei dem einen und zwei Wochen bei dem anderen. Bei der Anordnung des Wechselmodells für Fido wandte das Gericht die Regeln über die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 745 Abs. 2 BGB an. Die Entscheidung scheint alle zufrieden gestellt zu haben, die beiden Ex-Partner, aber wohl auch Fido selbst, der in dem Verfahren zwar kein Mitspracherecht hatte (sic!), dem das Gericht aber die gebührende Aufmerksamkeit schenkte. Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem mit dem Grundsatz des „besten Interesses des Hundes“ an der Aufrechterhaltung einer unveränderten Beziehung zu beiden Hundehaltern, mit denen er sich verbunden fühlen sollte, und wandte analog den Grundsatz an, der in Verfahren über das Sorgerecht für minderjährige Kinder geschützt wird.
Die Entscheidung wurde in den juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht und von Juristen kommentiert, die die Gelegenheit nutzten, sich einerseits auf äußerst interessante Weise mit dem Thema Tierrecht zu befassen und andererseits einen echten Vergleich zwischen den verschiedenen Entscheidungen anderer Gerichte in ähnlichen Fällen oder zwischen praktisch identischen Sachverhalten, die aber unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen unterliegen, anzustellen. Würden sich nämlich zwei Ehegatten um den Umgang für einen Hund streiten, müsste die Frage, anders als im untersuchten Fall, auf der Grundlage einer anderen Rechtsordnung beurteilt werden, nämlich dem Scheidungsrecht (Aufteilung des Hausrats), die Ehegatten in einer familiären Krise vorbehalten ist.
Darüber hinaus bleibt unabhängig von der Entscheidung über den gemeinsamen Umgang für Fido, das beiden Eigentümern zu gleichen Teilen zusteht, die zugrunde liegende Frage ungeklärt: Wem gehört der Hund, wenn einer der Miteigentümer von seinem Recht Gebrauch machen will, die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu verlangen? Nicht zuletzt können sich auch Fragen im Zusammenhang mit dem Unterhalt und der tierärztlichen Versorgung des Hundes stellen.
Für Juristen, die sich für das Rechtgebiet interessieren, aber auch für Neugierige und Wissbegierige, die neue Bereiche und Einblicke in die Anwendung der bestehenden Regeln finden wollen, empfiehlt sich die Lektüre des Aufsatzes des Autors Felix Aiwanger, der in der juristischen Fachzeitschrift FamRZ 2023, 1773 erschienen ist, nicht zuletzt, weil der Autor mehrere Entscheidungen aus dem Bereich des internationalen Tierschutzes zitiert.