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Rechtswahl und AGB-Recht

Arbeitsrecht

Rechtswahl und AGB-Recht

Für Arbeitgeber, die in der EU grenzüberschreitend Arbeitnehmer beschäftigen, ist es ganz selten eine gute Idee, in den Arbeitsverträgen das eigene Recht zu vereinbaren. Hat beispielsweise der italienische Arbeitgeber seinen in Deutschland tätigen Arbeitnehmern das italienische Recht angeboten, genießen diese gleich einen doppelten Schutz: Den italienischen, der sich aus dem Vertrag ergibt, und den deutschen, den Schutz nach unabdingbarem deutschem Arbeitsrecht (Art. 8 Abs.1 S.1 Rom I Verordnung).

Damit kam auch Ryanair an seine Grenzen. Die irische Fluggesellschaft hatte einen in Deutschland tätigen Piloten nach irischen Recht eingestellt. Der Arbeitsvertrag war aus einer Fülle von vorformulierten Klauseln gebildet, die im rechtlichen Sinne allgemeine Geschäftsbedingung darstellten; unter den Klauseln befand sich auch eine Rückzahlungspflicht des Piloten für die Ausbildungskosten, soweit das Arbeitsverhältnis frühzeitig beendet werden würde.

Ryanair klagte auf Rückzahlung der Ausbildungskosten nach irischem Recht und fiel damit auf die Nase. „Ein Formulararbeitsvertrag ist auch bei einer anderweitigen Rechtswahl durch die Parteien einer AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) zu unterziehen, wenn ohne die Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre“ sagte das Bundesarbeitsgericht am 23.1.2024 (9 AZR 115/23). Da die Klausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen würde, sei sie nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Damit ist geklärt, dass auch das AGB-Recht zu dem unabdingbaren Arbeitnehmerschutzrecht gehört.