Das neue Berufsbild der Essenszusteller, auf dem Fahrrad oder Vespa (in Italien „Rider“ genannt) beschäftigt die Arbeitsgerichte in ganz Europa.
Während – wie der Mandantenbrief berichtete – in Italien ihre Arbeitnehmereigenschaft anerkannt wurde, achten auch die deutschen Arbeitsgerichte auf angemessene Arbeitsbedingungen.
Das Bundesarbeitsgericht (10.11.2021 – 5 AZR 334/21) hielt eine Klausel in einem Arbeitsvertrag mit einem „Rider“ für unzulässig, in der dem Arbeitnehmer nur ein pauschaler Aufwendungsersatz für Reparaturen an seinem Fahrrad gewährt wurde. Die obersten Richter entschieden, dass der Arbeitgeber die Arbeitsmittel zu stellen habe: Ein Fahrrad und ein Smartphone!