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Deutsche Erbschaftssteuer: Sanktionen für Nichtinländer werden vom EUGH erneut überprüft

Erbrecht

Deutsche Erbschaftssteuer: Sanktionen für Nichtinländer werden vom EUGH erneut überprüft

Die Erbschaftssteuer ist eine auf europäischer Ebene nicht harmonisierte Steuer, die aus dem Anwendungsbereich der europäischen Erbschaftsverordnung (Nr. 650 von 2012) ausgeschlossen ist und für die jeder Staat eigenen Bedingungen, Grenzen, Sätze, Freibeträge festlegt, mit dem daraus folgenden Risiko einer doppelten oder sogar dreifachen Besteuerung, wenn der Erbfall Verbindungen zu mehreren Staaten aufweist (Wohnort des Erblassers, Wohnort der Erben, Ort, an dem sich die Vermögenswerte befinden). Um die Belastungen in Grenzen zu halten, haben einige Staaten bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, was zwischen Italien und Deutschland jedoch nicht erfolgt ist.

Bedenkt man, dass die Steuersätze in Deutschland zwischen 7 und 50% liegen, während sie in Italien höchstens 8% betragen, wird das Interesse der Steuerzahler, die Auswirkungen der deutschen Erbschaftssteuer auf sein Erbe soweit wie möglich zu begrenzen, nachvollziehbar.

Das deutsche Recht (§ 2 ErbStG) sieht vor, dass, wenn weder der Erbe noch der Erblasser als in Deutschland ansässig oder gewöhnlich ansässig anzusehen sind, nur das Vermögen, das nach dem Gesetz als in Deutschland belegen gilt (§ 121 BewG), der Erbschaftsteuer in Deutschland unterliegt. Es bestimmt darüber hinaus, dass die Freibeträge (bspw. 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder), in diesen

Fällen nicht vollständig, sondern anteilig im Verhältnis zum Gesamtvermögen (auch im Ausland) des Verstorbenen anzuwenden sind, und dass Verbindlichkeiten nur abgezogen werden dürfen, wenn sie mit dem in Deutschland belegenden Vermögen wirtschaftlich verbunden sind. Diese umstrittenen Vorschriften sind bereits das Ergebnis eines früheren Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EUGH C 181/12), werden aber nach einer Vorlage des Finanzgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 20. Juli 2020 4 K 1095/20 Erb) dem Europäischen Gerichtshof erneut vorgelegt.

 Der Erblasser war ein 2018 verstorbener österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich, der seine ebenfalls in Österreich ansässige Tochter als Alleinerbin eingesetzt hatte. Das Erbe bestand aus vier Immobilien in Deutschland, liquides Kapital und einer Immobilie in Spanien. Die Erbin musste mit einer Geldsumme die Pflichtteilrechte des Ehegatten und eines weiteren Kindes des Verstorbenen abgelten. Daraufhin reichte sie in Deutschland die Erbschaftserklärung ein, in der sie beantragte, den gesamten für sie als Tochter vorgesehenen Freibetrag von 400.000 Euro und einen Teil dessen, was sie an die Pflichtteilberechtigten (Ehegatte und Bruder) gezahlt hatte, im Verhältnis zum Anteil des in Deutschland belegenen Nachlasses am Gesamtnachlass abzuziehen.

Das deutsche Finanzamt setzte hingegen die Steuer ohne Abzug der geltend gemachten Verbindlichkeiten fest, da diese nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem in Deutschland belegenen Vermögen standen, und erkannte nur einen Anteil der Abzugsfähigkeit des Freibetrages im Verhältnis zum Anteil des Wertes des deutschen Vermögens im Verhältnis zum Gesamtvermögen an.

Gegen diese Festsetzung klagte der Erbe beim Finanzgericht Düsseldorf, das das Verfahren aussetzte und dann den Europäischen Gerichtshof ersuchte, zu prüfen, ob die Grundsätze der Europäischen Union, insbesondere das Recht auf freien Kapitalverkehr (Art. 63 Absatz I und 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU) stehen im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften eines Staates, die die Besteuerung eines Erwerbs durch Erbschaft einer unterschiedlichen Behandlung unterwerfen, und zwar sowohl im Hinblick auf den anzuwenden Freibetrag als auch im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten, je nachdem, ob es sich um eine Person handelt, die in diesem Staat ansässig ist, oder um eine Person, die nicht in diesem Staat ansässig ist. Wir werden Sie über die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf dem Laufenden halten.

Abschließend möchten wir daran erinnern, dass für die Zwecke des Erbschaft- und Schenkungssteuerrechts der Status einer Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, für fünf Jahre nach Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland bestehen bleibt, wenn diese Person deutscher Staatsangehöriger ist. Interessant ist, dass das Finanzgericht München entschieden hat, dass diese unterschiedliche Behandlung von deutschen und ausländischen Staatsangehörigen weder gegen das deutsche Grundgesetz noch gegen EU-Recht verstößt (Urteil vom 3. Juli 2019 4 K 1286/18).