Deutschland - Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 22.04.2021, 24 U 77/20) stellte fest, dass das englische Erbrecht mit der deutschen öffentlichen Ordnung unvereinbar ist, da es keine Pflichtteilrechte vorsieht, und gab der Klage des Sohnes eines britischen Staatsbürgers statt, der seit mehr als dreißig Jahren in Deutschland wohnhaft war und der in einem Testament englisches Recht für seine Erbfolge gewählt und seinen Sohn ausgeschlossen hatte. Das Kölner Gericht stützte sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.04.2005 (1 BvR 1644/00), das den Verfassungsrang des Legitimationsrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) anerkannt hatte.
Österreich - Wir können über ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien (25.02.2021 - 2Ob 214/20i) berichten, dass wiederum eine Verletzung des österreichischen ordre public bei der Anwendung des englischen Erbrechts und des fehlenden Pflichtteilsrechts ausschloss, allerdings in einem Fall, in dem die Bezüge des Sachverhalts zu Österreich sehr gering waren. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass es in der österreichischen Verfassung keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Erbrecht gibt.
Frankreich - Frankreich hat ein spezielles Gesetz zum Schutz der Pflichtteilsberechtigten bei Erbschaften mit internationalem Bezug erlassen (Gesetz Nr. 2021-1109 vom 24.08.2021), mit dem die Artikel 913 und 921 des code civile (Zivilgesetzbuchs) geändert werden, um den von der Erbfolge ausgeschlossenen Kindern, bei denen das anwendbare ausländische Recht kein Pflichtteilsrecht vorsieht, die Möglichkeit zu geben, ihre Pflichtteilrechte nach französischem Recht in Bezug auf in Frankreich belegenes Nachlassvermögen zu erfüllen. Diese Regel setzt voraus, dass die Kinder oder der Erblasser die Staatsangehörigkeit eines EU- Mitgliedstaates oder einen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hatten.