Aber auch nördlich der Alpen kann ein Steuerfahnder plötzlich in der Wohnung stehen, wenn ein Steuerpflichtiger ein häusliches Arbeitszimmer angibt, dass etwa als Spielzimmer für Kinder genutzt wird. War der Steuerpflichtige aber gegenüber dem Finanzamt nicht renitent und hat sämtliche Fragen wahrheitsgemäß beantwortet, ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 12.7.2022, VIII R 8/19) der Wohnungsbesuch des Steuerfahnders wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtswidrig.